Parental responsibility in a cross-border context

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INHALT

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Einleitung

 

Hintergrund

Verordnung 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung 1347/2000 ABl. [2003] L 338/1; bekannt als Brussels IIa

  • Die Freizügigkeit von Bürgern innerhalb Europas hat die Entstehung „internationaler“ Familien gefördert, bei denen die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen oder in einem anderen als in dem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Kommt es zu Familienstreitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, kann dies zu Unsicherheiten hinsichtlich der Frage führen, in welchem Land die Sache zu verhandeln ist und inwieweit eine eventuelle Entscheidung grenzüberschreitende Wirkung entfaltet.
  • Die Verordnung befasst sich mit der Zuständigkeit in Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung, das heißt mit der Frage, die Gerichte welches Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Sache zuständig sind, sowie mit der Anerkennung und Durchsetzung eventueller späterer Entscheidungen innerhalb der EU, mit anderen Worten, wie einer Entscheidung außerhalb des Mitgliedstaats, in der sie ergangen ist, Rechtskraft verliehen werden kann.
  • Wenn ein Gericht nach Brüssel IIa für eine Streitigkeit zuständig ist, ist für die Beilegung der Streitigkeit und das angewandte materielle Recht, für Entscheidungen über das Wohl des Kindes sowie für die zu erlassende Verfügung das Familienrecht des betreffenden Mitgliedstaats maßgeblich. Das EU-Recht regelt die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und stellt sicher, dass die Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird. Es hat keine Auswirkungen auf das materielle Familienrecht der Mitgliedstaaten.
  • Brüssel IIa schafft ein System für den Schutz von Kindern in Streitsachen in der gesamten EU
    • übergreifende Schutzmaßnahmen nach Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Schutz des in der Verordnung festgeschriebenen Rechtes des Kindes auf rechtliches Gehör, auf seinem Wohle entsprechende Entscheidungen sowie auf den Umgang mit beiden Elternteilen
    • Das Kind sollte niemals ohne Gericht dastehen, das seine Interessen wahrnimmt
    • Das EU-Recht sollte das einzelstaatliche materielle Familienrecht ergänzen
    • Einzelstaatliche Gerichte sollten zum Schutz der Kinder über Grenzen hinweg zusammenarbeiten
  • Brüssel IIa verwendet die der Verordnung zugrunde liegenden Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen, um das reibungslose Funktionieren zu gewährleisten:
    • Harmonisierung der Zuständigkeit, um sicherzustellen, dass Entscheidungen in der gesamten EU anerkannt werden
    • Die Beilegung internationaler Familienstreitigkeiten sollte an einem für den Schutz der Rechte und Interessen des Kindes geeigneten Gerichtsstand erfolgen, dessen Entscheidungen in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden.
  • Brüssel IIa hat Vorrang vor anderen internationalen Rechtsinstrumenten.